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Gehaltsumwandlung
1. Allgemeines
Häufig stehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor der Frage, ob nicht durch die Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in eine steuerfreie oder zumindest pauschal besteuerte Sonderzuwendung Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden können. Diese sog. Gehaltsumwandlung hat deshalb große Bedeutung, weil sie für pauschal mit 20 % besteuerte Beiträge zu einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Gruppenunfallversicherung ausdrücklich in R 40b.1 Abs. 5 LStR zugelassen ist und der Arbeitnehmer bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sogar einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung von Barlohn in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung hat (vgl. „Zukunftsicherung“ unter Nr. 16; zur Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung vgl. außerdem in Anhang 6 die Nrn. 3 und 13 Buchstabe a).
Außerdem ist die Problematik der Gehaltsumwandlungen durch den (BStBl. II S. 667) in Bewegung geraten werden. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gegenseitigen Einvernehmen steuerpflichtigen Barlohn durch steuerpflichtigen Sachlohn ersetzen können. ...