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Erfindervergütungen
Erfindervergütungen sind in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.
Bei einer Vergütung nach dem Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz handelt es sich zwar um Arbeitslohn, allerdings nicht um eine Gegenleistung für eine konkrete Arbeitsleistung und damit auch nicht um ein Entgelt für eine frühere Tätigkeit mit der Folge, dass eine ermäßigte Besteuerung wegen Arbeitslohn für mehrere Jahre (vgl. dieses Stichwort) nach der ab dem Jahr 2025 im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers anzuwendenden Fünftelregelung ausscheidet ( BStBl. 2012 II S. 493). Mit der Vergütung würden nicht die vom Arbeitnehmer im Hinblick auf die Erfindung geleisteten Arbeiten und Dienste honoriert, sondern die dem Arbeitgeber kraft Gesetzes zugewachsene wirtschaftliche Monopolstellung abgegolten. Allerdings kann es sich um eine nach der Fünftelregelung ermäßigt zu besteuernde Entschädigung wegen entgehender Einnahmen handeln, wenn jährlich zu zahlende Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen z. B. bei Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand mit einer einmaligen Abfindung abgegolten werden ( BStBl. II S. 569); vgl. das Stichwort „Entschädigungen“ un...