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Darlehen an Arbeitnehmer
Die Hingabe eines Darlehens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist wie folgt zu behandeln:
LS- SV-a) Wenn es sich um ein echtes Darlehen handelt, d. h. wenn ausreichende Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherstellung getroffen werden, liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor.
Die Bestimmungen über Verzinsung können eine Zinsverbilligung oder Zinslosigkeit zum Inhalt haben, wenn es sich im Übrigen um ein echtes Darlehen handelt. Zur steuerlichen Behandlung der Zinsersparnis vgl. das Stichwort „Zinsersparnisse und Zinszuschüsse“.
LS+ SV+b) Wenn keine Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung usw. getroffen sind, ein echtes Darlehen also nicht gewollt ist, liegt Zufluss von Arbeitslohn vor. Vgl. aber auch das Stichwort „Vorschüsse“.
2. Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens
LS+ SV+a) Wenn es sich um ein echtes Darlehen (siehe vorstehende Nr. 1a) handelt, liegt bei Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung Zufluss von Arbeitslohn vor, der als sonstiger Bezug zu besteuern ist. U. E. liegt in solch einem Fall eine Geldleistung (quasi abgekürzter Zahlungsweg) und kein Sachbezug vor mit der Folge, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 3...