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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Bewirtungskosten

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Da das sog. Wachstumschancengesetz im Dezember 2023 nicht mehr vom Gesetzgeber beschlossen worden ist, betragen die Verpflegungspauschalen bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten in Deutschland auch ab bis auf weiteres 28 € bei 24 Stunden Abwesenheit und 14 € bei mehr als acht Stunden Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten.

Der Sachbezugswert für einzelne Mahlzeiten erhöht sich ab


Tabelle in neuem Fenster öffnen
– für ein Frühstück auf
2,17 €
– für ein Mittag- oder Abendessen auf
4,13 €.

Vgl. hierzu insbesondere die Erläuterungen und Beispiele unter den nachfolgenden Nrn. 3 und 4.

1. Bewirtung in der Wohnung des Arbeitnehmers

LS+ SV+Bewirtet ein Arbeitnehmer in seiner Wohnung Geschäftsfreunde des Arbeitgebers, wird regelmäßig unterstellt, dass es sich in erster Linie um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt, deren Ersatz durch den Arbeitgeber zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört; die Aufwendungen sind auch nicht beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig und zwar selbst dann nicht, wenn sie zugleich der Förderung der beruflichen Stellung dienen. Dies gilt entsprec...

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