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Auslagenersatz
1. Allgemeines
LS- SV-Nach § 3 Nr. 50 EStG sind Auslagenersatz und durchlaufende Gelder steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Die Begriffe „durchlaufende Gelder“ und „Auslagenersatz“ lassen sich zwar theoretisch voneinander trennen, werden aber praktisch häufig ineinander übergehen. Es handelt sich um Beträge, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält,
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um sie für den Arbeitgeber auszugeben (= durchlaufende Gelder) oder
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weil er sie für den Arbeitgeber ausgegeben hat (= Auslagenersatz).
Der Auslagenersatz gilt also solche Aufwendungen des Arbeitnehmers ab, die dieser in der Vergangenheit für den Arbeitgeber gemacht hat, während durchlaufende Gelder für zukünftige Aufwendungen verwendet werden sollen. Sowohl beim Auslagenersatz als auch bei den durchlaufenden Geldern müssen die Zwecke des Arbeitgebers im Vordergrund stehen. Der Arbeitnehmer muss als Bote oder Vertreter des Arbeitgebers handeln und die durchlaufenden Gelder als fremde Gelder (Vorschüsse) im Sinne der §§ 669,667 BGB behandeln. Der Auslagenersatz muss für den Arbeitnehmer ein Ersatz bereits verauslagter Gelder im Sinne von §§ 670,675 BGB sein. Besteht auch ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den mit den Aufwend...