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Arbeitskleidung
1. Überlassung typischer Berufskleidung
LS- SV-Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung (z. B. Arbeitsschutzkleidung oder eine Uniform) ist nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen, sondern steuerfrei (§ 3 Nr. 31 EStG).
LS- SV-Steuerfrei ist die Gestellung der typischen Berufskleidung; in diesem Fall bleibt die Berufskleidung im Eigentum des Arbeitgebers (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Helme, Schutzanzüge, Handschuhe, Wetterschutzkleidung usw.).
LS- SV-Steuerfrei ist aber auch die Übereignung der im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers beschafften typischen Berufskleidung. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zur betrieblichen KleiderkasseKleiderkasse, bei der sich die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt mit typischer Berufskleidung ausstatten können, sind deshalb ebenfalls steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass von dieser Kleiderkasse nur typische Berufskleidung verbilligt abgegeben wird.
Zur typischen Berufskleidung gehören nach R 3.31 Abs. 1 Satz 3 LStR Kleidungsstücke, die
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als SchutzkleidungArbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
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nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnun...