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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom (BGBl. I S. 2575) gelten vom an auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitliche Rechengrößen (Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze). Im Gegensatz zum DEÜV-Meldeverfahren, wo keine Kennzeichnung des Rechtskreises mehr zu erfolgen hat, sind die Beitragsnachweise von den Arbeitgebern über den hinaus wie bisher getrennt nach den Rechtskreisen (West/Ost) abzugeben. Einzelheiten siehe unter der nachfolgenden Nummer 6, Buchstaben b.

1. Allgemeines

Der Arbeitgeber hat sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag (= Gesamtsozialversicherungsbeitrag) zusammen mit der Insolvenzgeldumlage monatlich zum Fälligkeitstermin unaufgefordert an die Krankenkasse abzuführen.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlage für das Insolvenzgeld sind an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Für die Beantwortung der Frage, welche Einzugsstelle zuständig ist, gilt Folgendes:

  • Bei Krankenversicherungspflichtigen ist die gesetzliche Krankenkasse Einzugsstelle, bei der der Arbeitnehmer versichert ist (AOK, Betriebskrankenkasse, Innungskrankenkasse, Ersatzkass...

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