Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften;
Letztmalige Anwendung der Regelung des § 23 EStG auf Aktien
Gemäß § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG ist § 23 EStG Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG letztmals auf private Veräußerungsgeschäfte mit Aktien anzuwenden, die vor dem erworben wurden. Es ist gefragt worden, ob der Begriff des „Erwerbs” im Sinne dieser Regelung den Tatbestand des „rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes” beinhaltet, da § 52a Abs. 11 EStG für die letztmalige Anwendung der verschiedenen Fassungen des § 23 EStG zwischen diesen Begriffen differenziert.
Hintergrund der Anfrage ist die Tatsache, dass bei einer Aktiengesellschaft die Mitarbeiter ein Angebot für den Erwerb von Mitarbeiteraktien bis Dezember 2008 annehmen müssen, die Aktien selbst aber erst Anfang 2009 in die Depots der Mitarbeiter übertragen werden.
Hierzu hat das BMF wie folgt Stellung genommen:
Der Begriff des Erwerbs entspricht dem Tatbestand des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes. Zwar verwendet § 52a Abs. 11 EStG verschiedene Begriffe. Sie zielen jedoch hinsichtlich der Anwendung von altem und neuem Recht auf die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen. Dass es für die Anschaffung eines Wertpapiers weiterhin Voraussetzung ist, dass dieses geliefert wird (vgl. Rz. 2 des BStBl. 2004 I S. 1034), ist für die Anwendung von altem und neuem Recht nicht von Bedeutung.
OFD Magdeburg v. - S 2256 - 56 - St 214
Fundstelle(n):
NAAAD-13911