Steuerbarkeit von Zuschüssen der EU im Rahmen der Förderung von Verkehrsleitsystemen
Leitsatz
Zuschüsse der EU im Rahmen der Förderung von Verkehrsleitsystemen stellen kein Entgelt für eine steuerbare Leistung dar.
Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung
und dem empfangenen Gegenwert voraus.
Zahlungen der öffentlichen Hand – also auch seitens der EU – könne nur dann Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn
der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers einer Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit
zusammenhängt. Dient ein sog. Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse und soll der
Zuschuss kein Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein, ist ein Entgelt für eine
steuerbare Leistung zu verneinen.
Fundstelle(n): GAAAD-13867
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.01.2009 - 5 K 4/05
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