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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 6 K 1881/08 EFG 2009 S. 768 Nr. 10

Gesetze: FGO § 142 Abs. 1, FGO § 137, ZPO § 114

Zur mutwilligen Prozessführung bei Prozesskostenhilfe

Leitsatz

Eine Prozessführung ist mutwillig, wenn ein Kläger im Einspruchsverfahren keine Begründung vorbringt, seinen Antrag mit der Klagebegründung einschränkt und der Beklagte nach Begründung der Klage unmittelbar abhilft.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 768 Nr. 10
OAAAD-13860

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.02.2009 - 6 K 1881/08

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