Qualifizierung der Einkünfte eines RA aus Konkurs-, Vergleichs- und Insolvenzverwaltertätigkeit
Leitsatz
1) Es gehört zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen
Arbeitskraft des Berufsträgers beruht. Nimmt die Tätigkeit einen Umfang an, der die ständige Beschäftigung mehrerer Angestellte
erfordert, so beruht sie nicht mehr im Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers und ist steuerrechtlich
als eine gewerbliche zu qualifizieren.
2) Soweit der Gesetzgeber Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit insbesondere von gewerblichen Einkünften unterscheidet und
an diese Unterscheidung ungleiche Rechtsfolgen knüpft, bewegt er sich im Bereich verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen.
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