Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 4; ZPO § 114; ZPO § 577 Abs. 1
Instanzenzug: LG Stade, 7 T 213/08 vom AG Cuxhaven, 12 IK 212/06 vom
Gründe
Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Der Beschluss des Landgerichts enthält keine Rechtsfehler. Insolvenz- und Landgericht haben die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zu Recht verweigert. Die Insolvenzordnung sieht eine vorzeitige Restschuldbefreiung nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass sie in analoger Anwendung des § 299 InsO ausnahmsweise dennoch in Betracht kommt, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase alle zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen einschließlich der Verfahrenskosten getilgt hat. Darlegungs- und beweispflichtig für die Tilgung ist der Schuldner (, ZinsO 2005, 597, 598; Beschl. v. - IX ZB 115/04 Rn. 5).
Der Schuldner hat eine vollständige Tilgung aller angemeldeter Forderungen einschließlich der Verfahrenskosten im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Die mit Schreiben vom erklärte Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen gegen das Land Niedersachsen ist von vornherein ungeeignet gewesen, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung herbeizuführen. Diese Aufrechnung könnte gemäß § 389 BGB günstigstenfalls zum Erlöschen der zur Tabelle angemeldeten Ansprüche des Landes führen. Das Land ist jedoch ausweislich der Tabelle keineswegs der einzige Gläubiger. Auf die zur Tabelle festgestellten Ansprüche der anderen Gläubiger hat die Aufrechnung keine Auswirkungen.
Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Fundstelle(n):
WAAAD-13506
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein