Rückforderung von unberechtigt gezahltem Kindergeld
Leitsatz
Erhält ein Beamter aufgrund von Angaben zu seinem Stiefkind im Rahmen der Festsetzung der Bezüge unberechtigt Kindergeld
neben der leiblichen Mutter, ohne für die Gewährung von Kindergeld ausdrücklich einen Antrag gestellt zu haben, steht der
Rückforderung des Kindergeldes nach § 37 Abs. 2 AO der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen.
Die Vorschriften des §§ 812 ff BGB finden auf den öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO keine
Anwendung.
Das Vertrauen in eine gewährte Leistung ist nicht bereits deshalb schutzwürdig, weil der Begünstigte die erbrachte Leistung
verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig
machen kann.
Fundstelle(n): GAAAD-13400
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 08.11.2008 - 5 K 836/07
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