Schätzung des Mehrbedarfs bei einem schwerstbehinderten Kind
Leitsatz
Bei der Gewährung des Behindertenpauschbetrages nach § 33 b Abs. 3 S. 3 EStG sowie bei nachgewiesenem Mehrbedarf ist gezahltes
Pflegegeld anzurechnen.
Der durch die Hilflosigkeit und dauernde Beaufsichtigung eines schwerstbehinderten Kindes verursachte und durch Eigenleistung
erbrachte behinderungsbedingte Mehrbedarf ist zu schätzen, wobei es sachgerecht ist, den Wert der vom Steuerpflichtigen erbrachten
Pflegeleistungen mit dem Betrag anzusetzen den dritte Personen (insbesondere ein Pflegedienst) in Rechnung stellen würden.
Fundstelle(n): JAAAD-13396
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 08.10.2008 - 5 K 1938/07
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