1. Der Arbeitnehmer hat nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit.
2. Bei der Entscheidung über das vom Arbeitnehmer begehrte Arbeitszeitmodell (Teilzeit- oder Blockmodell) muss der Arbeitgeber die Grenzen billigen Ermessens beachten. Welche Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Geht es um die Verteilung der Arbeitszeit, können Gründe berücksichtigt werden, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen. Kann die beim Arbeitnehmer vorhandene Qualifikation von anderen Mitarbeitern nicht unmittelbar oder kurzfristig erlangt werden, liegt hierin ein beachtlicher Grund, Altersteilzeit im Blockmodell abzulehnen.
3. Die gerichtliche Kontrolle, ob bei der Entscheidung des Arbeitgebers die Grenzen billigen Ermessens nach § 315 BGB eingehalten worden sind, beschränkt sich nicht auf die Überprüfung der im Ablehnungsschreiben enthaltenen Begründung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAD-13311
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Online-Dokument
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 31.10.2007 - 6 Sa 136/07
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