1. Die Leiterin einer Außenwohngruppe, die mit den zu betreuenden Minderjährigen in familienähnlicher Hausgemeinschaft wohnt, die Unterkunft selbstständig in Abstimmung mit dem Jugendamt selbst auswählt und anmietet, Urlaub lediglich dem Jugendamt anzuzeigen hat und für Vertretungskräfte selbst sorgen muss und - vorbehaltlich der Rechte der Heimaufsicht - in der Ausgestaltung der Betreuungsarbeit nicht an Weisungen des Jugendamtes gebunden ist, ist regelmäßig keine Arbeitnehmerin.
2. Dies gilt selbst dann, wenn sie aufgrund ihrer fehlenden beruflichen Qualifikation keine eigene behördliche Betriebserlaubnis zur Führung einer Wohngruppe nach §§ 45, 49 SGB VIII i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht erhalten könnte.
Tatbestand
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LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.05.2004 - 5 Sa 503/03