1. Die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden kann, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung. Dies gilt auch dann, wenn eine als einheitlich bezeichnete Leistung in zwei Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wird ( -, AP Nr. 250 zu § 611 'Gratifikation').
2. Gleiches gilt, wenn die Parteien im Nachhinein einvernehmlich eine Gratifikation (hier: Weihnachtsgeld) in zwei Teilbeträge (hier: Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aufsplitten, die jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Änderung der Zahlungsmodalitäten auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte.
3. Bei einer Gratifikation unterhalb eines Monatsgehalts vermag eine Rückzahlungsvereinbarung den Arbeitnehmer nur bis zu drei Monaten - gerechnet ab Fälligkeit der Gratifikation - an das Arbeitsverhältnis zu binden.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-13085
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Online-Dokument
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 08.02.2005 - 5 Sa 435/04
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