1. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen unter Arbeitnehmern reagieren will, ohne dass es auf die Ursachen des Konflikts und die Schuldfrage ankommt. Es obliegt seiner freien unternehmerischen Entscheidung, die aus seiner Sicht zur Konfliktlösung und Wiederherstellung eines guten Betriebsklimas unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen aller Arbeitnehmer geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
2. Bei der zu treffenden personellen Maßnahme hat der Arbeitgeber gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht nur die Interessen der unmittelbar am Konflikt beteiligten Arbeitnehmer, sondern auch die Interessen der übrigen Arbeitnehmer, die von der Maßnahme betroffen sind, als auch seine Prognoseentscheidung über die Erfolgsaussichten der zu treffenden Maßnahme im Hinblick auf die Konfliktlösung zu berücksichtigen.
3. Im Rahmen des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch neue Aufgaben zuweisen, sofern sie dem Berufsbild und den Merkmalen der Vergütungsgruppe entsprechen. Dies gilt erst recht, wenn die Umsetzung auf eine neue Stelle angeordnet wird, um auf immer wieder auftretende Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern zu reagieren.
4. Eine vertraglich zulässige Umsetzung erweist sich dann als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn sich die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung nicht bloß als Reflex einer rechtlichen erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahme zielgerichtet als Mittel der Zermürbung und Diskriminierung des Arbeitnehmers eingesetzt wird, um diesen etwa selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bewegen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DAAAD-13077
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Online-Dokument
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 12.02.2002 - 5 Sa 409 c/01
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