1. Der Widerruf des Arbeitnehmers infolge eines Betriebsübergangs ist ein Gestaltungsrecht und erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem alten oder neuen Arbeitgeber.
2. Da es sich bei dem Widerspruch um die Ausübung eines Gestaltungsrechts handelt, kann ein einmal erklärter Widerspruch weder ausdrücklich noch konkludent vom Arbeitnehmer zurückgenommen werden.
3. Das aus dem Widerspruch folgende Recht des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber kann gemäß § 242 BGB verwirken.
4. Sofern der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang wirksam widersprochen hat und gleichwohl seine Arbeit bei dem Betriebserwerber kommentarlos aufnimmt, mithin das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber unverändert fortsetzt, kann er sich zumindest nach Ablauf von mehr als drei Monaten nicht mehr auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber (Betriebsveräußerer) berufen. In einem solchen handelt er treuwidrig und rechtsmissbräuchlich.
Tatbestand
Fundstelle(n): CAAAD-13008
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Online-Dokument
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 30.10.2002 - 5 Sa 206 c/02
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