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LAG Schleswig-Holstein Beschluss v. - 1 Ta 9/06

Gesetze: ZPO § 103

Leitsatz

Sehen die Parteien eines Rechtsstreits vor dem Landesarbeitsgerichts in einem Vergleich vor, dass eine Verteilung der Kosten "2. Instanz" zu erfolgen hat, so sind die durch den Mehrvergleich entstandenen Kosten im Rahmen des Kostenausgleichs zu berücksichtigen, es sei denn, aus dem Vergleich ergibt sich, dass dies nicht der Fall sein soll.

Fundstelle(n):
ZAAAD-11214

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 21.03.2006 - 1 Ta 9/06

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