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LAG Schleswig-Holstein Beschluss v. - 1 Ta 187/06

Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 2

Leitsatz

Genießt der Antragsteller gewerkschaftlichen Rechtsschutz und wird ihm der Rechtsschutz durch die Gewerkschaft ohne sachliche Begründung verweigert, muss der Antragsteller vor Inanspruchnahme der Allgemeinheit versuchen, eine Änderung der Entscheidung auf Versagung des Rechtsschutzes gem. § 8 Ziff. 2 der Rechtsschutzlinien durch Einlegung der Beschwerde zu erreichen. Unterlässt er dies, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAD-11113

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 15.12.2006 - 1 Ta 187/06

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