Die Universität ist bei Erlass einer Dienstordnung in ihrer Gestaltungsfreiheit an bestehende Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze, u. a. den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Für die Schlechterstellung der studentischen Hilfskräfte gegenüber wissenschaftlichen Mitarbeitern im Falle von Sonderzuwendungen besteht kein sachlicher Grund. Eine in der Vorweihnachtszeit gewährte Zuwendung verfolgt i. d. R. den Zweck, die im Allgemeinen traditionell mit dem Weihnachtsfest verbundenen Aufwendungen durch eine zusätzliche Vergütung des Arbeitgebers zu ermöglichen und zu bezuschussen. Dieser Zweck ist bei beiden Gruppen erzielbar. Es darf daher nicht eine Gruppe generell ausgeschlossen werden. Nicht entscheidend ist die Art der Tätigkeit, eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit, eine Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit inklusive Geringfügigkeitsbeschäftigung.
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