Durch die Änderung vom der Urlaubsverordnung für saarl. Beamte und Richter wurde das ZurlG für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft nicht verfassungswidrig. Die Arbeitgeber der Privatwirtschaft haben keinen Freistellungsanspruch auf Zusatzurlaubsgewährung für Leichtbehinderte, weil für den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber diese Verpflichtung durch eine Änderung der Urlaubsverordnung, auf die Tarifverträge dynamisch verweisen, gegenüber Angestellten entfallen ist. Ob auch den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Saarland aufgrund von Artikel 3 GG weiterhin ein Anspruch auf Zusatzurlaub - nach der Gesetzesänderung zum zumindest unter dem Aspekt der Besitzstandswahrung - zuzubilligen ist, bleibt offen. Der Zusatzurlaub für Leichtbehinderte beträgt bei einer 5-Tage-Woche jährlich nicht 3, sondern 2,5 Arbeitstage. Für die abgelaufenen Kalenderjahre steht dem Arbeitnehmer u.U. ein Ersatzurlaubsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes durch Naturalherstellung zu.
Tatbestand
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