Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 1061
Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 26 Sch 1/07 vom
Gründe
Die Antragsgegnerin kaufte von der Antragstellerin eine Anlage zur Herstellung von Wattesäckchen. Weiter vereinbarten die Parteien, dass alle Rechtsstreitigkeiten in einem Schiedsverfahren der Camera Arbitrale del Piemonte entschieden werden sollten.
Unter Hinweis auf Mängel weigerte sich die Antragsgegnerin, die letzte Kaufpreisrate in Höhe von 29.600 EUR zu zahlen. In dem daraufhin von der Antragstellerin betriebenen Schiedsverfahren vor der Camera Arbitrale del Piemonte wurde die Antragsgegnerin am verurteilt, 29.600 EUR nebst Zinsen sowie weitere 9.394 EUR Schadensersatz an die Antragstellerin zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch auf Ersuchen der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin begehrt mit der Rechtsbeschwerde, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
Die gemäß § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig. Denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1.
Die Rechtsbeschwerde macht Grundsätzlichkeit der Sache geltend. Die Antragsgegnerin sei weder von der Bestellung des Schiedsrichters - die nicht entsprechend der Vereinbarung der Parteien erfolgt sei - gehörig in Kenntnis gesetzt noch ordnungsgemäß zu der Schiedsverhandlung am geladen worden. Das habe nach Art. V Abs. 1 lit. b des Übereinkommens vom über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im Folgenden: UNÜ) und - wegen Verkürzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) - zugleich nach Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ die Versagung der Vollstreckbarerklärung zur Folge. Die Antragsgegnerin sei mit ihren Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung nicht präkludiert. Zwar habe sie den Schiedsspruch nicht vor den italienischen Gerichten angegriffen. An der zu altem Schiedsverfahrensrecht (§ 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) ergangenen sogenannten Präklusionsrechtsprechung könne aber - soweit sie hier überhaupt einschlägig sei - nicht festgehalten werden.
2.
Ein nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässigkeitsbegründender Verfahrensfehler, insbesondere eine Gehörsverletzung, ist nicht gegeben; die - wohl grundsätzliche - Frage, ob die sogenannte Präklusionsrechtsprechung nach der Umgestaltung des (nationalen) Exequaturverfahrens für ausländische Schiedssprüche durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz fortgeführt werden kann, stellt sich nicht.
a)
Gemäß Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ darf die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Partei, gegen die er geltend gemacht wird, "den Beweis erbringt, dass <sie> ... von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können". Die Vorschrift will die Beteiligung der Partei an der Bildung des Schiedsgerichts und einen gewissen Mindeststandard bezüglich des rechtlichen Gehörs sichern (vgl. Musielak/Voit, ZPO 6. Aufl. 2008 § 1061 Rn. 15). Es handelt sich dabei nicht um einen absoluten Anerkennungsversagungsgrund. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung gemäß Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ, Art. 103 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ) vielmehr nur dann zu versagen, wenn der Verstoß kausal war. Ausreichend ist allerdings, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Gehörsverletzung beruhen kann; entsprechendes gilt bei sonstigen Verfahrensfehlern (vgl. BGHZ 31, 43, 46 ff undSenatsurteil vom - III ZR 269/88 - NJW 1990, 2199, 2200 <jeweils zum Gehörsverstoß>; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 82 <zum Gehörsverstoß> und 121 <zum Fehler bei Konstituierung des Schiedsgerichts>; MünchKommZPO/Adolphsen 3. Aufl. 2008 § 1061 Anh. 1 Art. V UNÜ Rn. 31; Musielak/Voit aaO <zum Gehörsverstoß> und Rn. 17 a.E. <zu anderen Verfahrensfehlern>).
b)
Es ist nicht ersichtlich, dass der Schiedsspruch auf den von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensfehlern, insbesondere auf einem Verstoß gegen den Gehörsgrundsatz, beruhen könnte.
aa)
Die Rechtsbeschwerde vermag nicht Parteivortrag zu benennen und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass ein anderer Schiedsrichter bestellt worden wäre, wenn der Vorsitzende der Camera Arbitrale das in der Schiedsordnung vorgesehene Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters eingehalten hätte.
bb)
Was die - unterbliebene - ordnungsgemäße Ladung zur Schiedsverhandlung anlangt, macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Antragsgegnerin hätte in der Schiedsverhandlung "zur Mangelhaftigkeit der Maschinen Beweismittel benannt", so dass das Schiedsgericht sie nicht für beweisfällig habe halten dürfen. Dieses Vorbringen reicht für eine ordnungsgemäße Gehörsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aus, zumal das Oberlandesgericht einen derartigen Verstoß nicht etwa unterstellt hat, sondern hinsichtlich der Mängelrüge unter eingehender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Schiedsrichters zu dem Schluss gelangt ist, insoweit gehe es nicht um die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern um die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAD-10826
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein