BGH Beschluss v. - 4 StR 196/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 356a

Instanzenzug: LG Bochum, vom

Gründe

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Bochum vom mit Beschluss vom lediglich im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Parteiverrat und des Betruges in drei sowie des versuchten Betruges in 13 Fällen schuldig ist und in den Aussprüchen über die Einzelstrafen - ausgenommen diejenigen wegen vollendeten Betruges - sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben; die weiter gehende Revision wurde vom Senat verworfen. Der hiergegen erhobene Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO, das Verfahren durch Beschluss in die Lage vor der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen, ist nicht begründet.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom zu den bis dahin von den Verteidigern mit Schriftsätzen vom und erhobenen Rügen umfassend Stellung genommen. Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat sich der Verurteilte mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom und geäußert. Auch diese Schreiben lagen dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und waren Gegenstand der Beratung. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist nicht geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit diese ihre Antragsschrift ergänzt ( m.w.N.).

Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. m.w.N.).

Für den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.

Fundstelle(n):
MAAAD-10790

1Nachschlagewerk: nein