Keine Vertretungsbefugnis eines Richters im Ruhestand im Verfahren vor dem BFH
Gesetze: FGO § 62 Abs. 2, FGO § 62 Abs. 4
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist unstatthaft, weil die angefochtene Entscheidung über die Anhörungsrüge der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nach § 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar ist. Dieser ausdrückliche Rechtsmittelausschluss durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom (BGBl I 2004, 3220) schließt die früher richterrechtlich zugelassene außerordentliche Beschwerde für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zum aus (, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188) und entspricht damit dem (BVerfGE 107, 395) zu dem vom Gesetzgeber zu wahrenden Gebot der Rechtsmittelklarheit. In dieser Entscheidung hat das BVerfG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der von den Antragstellern in Bezug genommene Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes allenfalls die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs (wie hier in Form der erhobenen Anhörungsrüge), nicht aber die Möglichkeit eines Rechtsmittels vor der höheren Instanz verlangt.
2. Darüber hinaus ist die Beschwerde unzulässig, weil die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten sind.
Nach § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO in der seit dem und damit auch auf das Streitverfahren anwendbaren Fassung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom (BGBl I 2007, 2840) müssen sich Beteiligte in Verfahren vor dem BFH durch einen Bevollmächtigten i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift vertreten lassen. Zum Kreis dieser dort enumerativ bezeichneten Vertretungsberechtigten gehört der für die Antragsteller Aufgetretene als Richter im Ruhestand nicht. Denn ohne eine —im Streitfall fehlende— Zulassung als Rechtsanwalt oder Steuerberater ist ein Richter nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO kraft seiner Befähigung zum Richteramt lediglich in Verfahren vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt. Eine weiter gehende Befugnis ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen (Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2662), der allein zur Vereinbarkeit der rechtsberatenden Tätigkeit eines pensionierten Richters mit dem inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetz ergangen ist.
3. Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde konnte der Senat ohne vorherige Akteneinsicht der Antragsteller entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung schließt nämlich die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens regelmäßig den Anspruch auf Akteneinsicht aus, wenn —wie im Streitfall angesichts der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels— die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, der Rechtsschutzgewährung des Antragstellers zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 171/03, BFH/NV 2004, 72; vom IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186; vom VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804).
Fundstelle(n):
TAAAD-10740