Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Weiterbildung
I Begriff
Eine gesetzliche Begriffsbestimmung der beruflichen/betrieblichen Weiterbildung gibt es nicht. Üblicherweise werden hierunter alle Bildungsmaßnahmen zusammengefasst, die der Verbreitung und Vertiefung des Wissens des Arbeitnehmers dienen. Ausgenommen sind das Berufsausbildungsverhältnis sowie das Umschulungsverhältnis.
Zur Weiterbildung gehören berufliche Maßnahmen, wie Lehrgänge, Umschulungen und Meisterkurse genauso wie Sprachunterricht, das Nachholen von Schulabschlüssen oder freizeitorientierte Bildungsangebote.
Zu unterscheiden ist die Weiterbildung der Beschäftigten von der Weiterbildung von Betriebsräten, die in § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG geregelt ist. Da letztere eine Themenstellung des Betriebsverfassungsrechts ist, wird diese hier nicht behandelt. Lediglich die Beteiligung der Betriebsräte im Rahmen der beruflichen Bildung (siehe unten IV) wird beschrieben.
Zielrichtung der beruflichen Weiterbildung ist die Vermittlung von neuen Kenntnissen, die für die Ausfüllung des Arbeitsplatzes innerhalb des ausgeübten Berufs wichtig sind, aber auch Kenntnisse und Fachwissen, die dem Arbeitnehmer evtl. einen Aufstieg bei seinem Arbeitgeber ermöglichen, z. B. im Rahmen einer Nachfolgeplanung. Weiterbildu...