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Teilzeitarbeit
I Begriff – Grundsätze
1 Allgemeines
Es gibt verschiedene Ansprüche auf Reduzierung der Arbeitszeit, die sich in unterschiedlichen Gesetzen finden. Sowohl von den Voraussetzungen als auch von den Rechtsfolgen her bestehen gravierende Unterschiede. Es gibt den
allgemeinen Teilzeitanspruch (§ 8 TzBfG)
Brückenteilzeitanspruch (§ 9a TzBfG)
Elternteilzeitanspruch (§ 15 BEEG)
Schwerbehindertenteilzeitanspruch (§ 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IV)
Familienpflegeteilzeitanspruch (§ 2 FPfZG)
und die befristete Reduzierung der Arbeitszeit auf der Basis von § 8 TzBfG bei Auflösung eines Wertguthabens (nicht Flexi-Konten) nach § 7c Abs. 1 Nr. 1 lit. c SGB IV.
Darüber hinaus kommen kollektivrechtliche Ansprüche aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen in Betracht.
Unter diesem Stichwort wird hier nur das Recht der Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) behandelt. Die anderen Ansprüche sind unter den Stichwörtern Elternzeit, Schwerbehinderte Menschen, Pflegezeit und Familienpflegezeit abgehandelt.
Von Teilzeitarbeit spricht man dann, wenn die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers kürzer ist als die regelmäßige Arbeitszeit eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers in demselben Betrieb.
Wenn die Teilzeitarbeit nicht vereinbart worden ist, wird im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältni...