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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Betriebsrat

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

BetriebsratBetriebsratleitende AngestellteDer Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebs. Er repräsentiert die Belegschaft (Arbeiter und Angestellte) und übt die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber aus. Die Institution „Betriebsrat“ sowie seine Rechte und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Für die leitenden Angestellten ist der Betriebsrat nicht zuständig. Sie werden durch den Sprecherausschuss vertreten. Als leitende Angestellte gelten nach § 5 Abs. 3 BetrVG die Mitarbeiter, die nach Arbeitsvertrag und Stellung selbstständig Arbeitnehmer einstellen und entlassen können, die Generalvollmacht oder Prokura haben oder die unternehmerische Leitungsaufgaben wahrnehmen (vgl. unten III.1.).

II Organisation der Betriebsverfassung

1 Betriebsrat/Betrieb, Gesamtbetriebsrat/Unternehmen, Konzernbetriebsrat/Konzern

Betriebsräte werden in Betrieben, in denen regelmäßig mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer tätig sind, errichtet. Zur Feststellung der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer ist ein Rückblick in die Vergangenheit, aber auch eine Einschätzung der kommenden Entwicklung erforderlich. Nicht entscheidend ist ein vorübergehen...

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