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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Betriebliche Übung

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers über einen gewissen Zeitraum hinweg. Dabei ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer aus diesem Verhalten ein Vertrauen entwickeln kann, dass der Arbeitgeber diese für den Arbeitgeber günstige Praxis (eine betriebliche Übung zuungunsten der Arbeitnehmer kann nicht entstehen, Az. 9 AZR 181/15) auch in der Zukunft beibehält. Somit entsteht aus dem rein tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers eine rechtliche Bindung, und zwar unabhängig davon, ob er sich der Tragweite seines Handelns bewusst ist (aktuell für sog. Erholungsbeihilfen Az. 5 Sa 343/20). Maßgeblich ist, wie das Verhalten vom Arbeitnehmer verstanden werden durfte. Somit ist bei Zahlung einer über das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt hinausgehenden Vergütung durch Auslegung zu ermitteln, ob sich der Arbeitgeber nur zu der konkreten Leistung (beispielsweise Gratifikation im Kalenderjahr) oder darüber hinaus im Sinne einer betrieblichen Übung auch für die Zukunft verpflichtet hat ( Az. 10 AZR 109/22). Notwendig ist ein koll...

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