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Arbeitsvertrag
I Begriff und Abgrenzung
Der Arbeitsvertrag ist eines der wichtigsten Instrumente im deutschen Arbeitsrecht. Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags wird ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber begründet. Nach der gesetzlichen Systematik ist der Arbeitsvertrag ein Unterfall des Dienstvertrags und somit ein schuldrechtlicher Vertrag. Der Arbeitsvertrag gehört damit zur Familie der typischen Schuldverhältnisse des BGB; er ist ein Austauschvertrag, dessen Hauptleistungspflichten – die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers – im Synallagma stehen. Gesetzlich definiert ist der Arbeitsvertrag als solcher erst seit dem . Die Definition steht nun in § 611a BGB. Danach wird gemäß § 611a Abs. 1 S. 1 BGB durch den Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die Definition an sich besteht in der Rechtsprechung aber bereits seit langem. § 611a Abs. 1 S. 2 BGB enthält nun aber eine Legaldefinition des Weisungsrechts, welches Inhalt, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Der Arbeitgeber wird dagegen in § 611a Abs. 2 BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Arbeitnehmer...