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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Altersteilzeit

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Mit dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) hat der Gesetzgeber im Jahr 1996 die Möglichkeit einvernehmlicher Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und älteren Beschäftigten über das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geschaffen.

Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die bis spätestens zum begonnen wurden, wurden durch die Bundesagentur für Arbeit staatlich gefördert, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die auf diesem Weg frei werdenden Arbeitsplätze mit einem Arbeitslosen oder einem Beschäftigten nach Abschluss der Ausbildung (Ausgebildeter) wieder besetzt wurden. Die Förderung ist ersatzlos gestrichen worden.

Aber auch ohne Förderung ist Altersteilzeit nach wie vor ein beliebtes Instrument, um älteren Beschäftigten einen gleitenden Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen. Zudem gibt es in vielen Branchen Tarifverträge zur Altersteilzeit, die teilweise sogar Ansprüche von Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages vorsehen.

II Voraussetzungen

Im Gegensatz zum Wechsel von einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis in Teilzeit müssen für den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses folgende Voraussetzungen, die sich aus dem Altersteilzeitgesetz ergeben, vorliegen:

  • Der Besc...

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