Inländischer Kindergeldanspruch bei gleichzeitigem Leistungsbezug im Ausland
Leitsatz
Ein für weniger als 12 Monate von seinem polnischen Arbeitgeber in das Inland entsandter polnischer Staatsbürger, der ausschließlich
in Polen sozialversicherungspflichtig ist, unterliegt gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den Rechtsvorschriften
Polens über soziale Sicherheit und damit nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71 auch den polnischen Vorschriften
über das Kindergeld.
Auch bei Beschäftigung in einem inländischen Lohnverhältnis kann deutsches Kindergeldrecht nach Anhang I Teil I E VO (EWG)
1408/71 nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitnehmer für den Fall der Arbeitslosigkeit im Inland pflichtversichert
ist.
Deutsches Kindergeldrecht ist mangels eines Anwendungsbefehls zugunsten des nationalen Rechts in §§ 62 ff. EStG auch nicht
subsidiär anwendbar, wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist.
Selbst bei Anwendbarkeit des deutschen Kindergeldrechts mit Rücksicht auf die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger
Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 EStG besteht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn für das in
Polen wohnhafte Kind nach dem dortigen Gesetz über Familienleistungen zu Recht Kindergeld gewährt wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2008 - 10 K 404/08 Kg
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