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Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem GG bzw. dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar
Die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht ist im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft insbesondere zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz geeignet, erforderlich und verhältnismäßig; das gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften, für die die offen zu legenden Jahresabschlussunterlagen beschränkt sind. Die von der Beschwerdeführerin angeführten anderen Auskunfts- und Schutzmöglichkeiten (Kreditauskunft, Einsicht in Geschäftsunterlagen durch die finanzierende Bank, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzverwaltung oder der Berufsgenossenschaft, Eigentumsvorbehalt, dingliche Sicherheit, Bürgschaft) ersetzen die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nicht. Deren generelle Offenlegung sieht der Gesetzgeber zum Gl...