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Neue Rechtserkenntnisse des BFH zur Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15a EStG
Negative Tilgungsbestimmung bei zusätzlicher Einlage und „aktivisches” Darlehenskonto
Verluste bei haftungsbeschränkten Personengesellschaften sind durch § 15a EStG nach Maßgabe eines negativen Kapitalkontos oder fehlender erweiterter Außenhaftung ausgleichs- und abzugsgesperrt. Die Vorschrift spielt in der Praxis eine große Rolle. Der Kapitalkontengestaltung bei Personengesellschaften sollte daher bei Abfassung und anstehenden Änderungen des Gesellschaftsvertrags sowie bei dessen handels- und steuerbilanzieller Umsetzung stets höchste Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im Zusammenhang mit zwei wichtigen Detailfragen zu § 15a EStG ist eine neue BFH-Entscheidung vom zu konstatieren, die für die Bilanz- und Steuergestaltung höchst interessant ist. Es geht dabei zum einen um „negative Tilgungsbestimmungen” bei zusätzlicher Einlage, zum anderen um die § 15a-Rechtsqualität eines „aktivischen” (überzogenen) Darlehenskontos.
Mit zwei wichtigen Detailfragen zu § 15a EStG befasst sich der IV. Senat des BFH in seinem wegweisenden und sehr grundsätzlich angelegten Judikat vom .
Danach ist eine negative Tilgungsbestimmung bei zusätzlicher Einlage ohne Anrechung auf die Hafteinlage möglich.
Ein aktivisches Darlehenskonto bleibt wegen se...