BFH Beschluss v. - V B 266/07

Keine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Rüge der Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil er entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keinen Zulassungsgrund dargelegt hat.

1. Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Insbesondere ist auf die Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (vgl. z.B. Beschlüsse des , BFH/NV 2007, 27; vom VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger rügt in mehrfacher Hinsicht die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils, er legt aber keine Rechtsfrage dar, die —unabhängig von den konkreten Umständen des vorliegenden Falles— im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem Revisionsverfahren klärbar wäre.

Im Kern wendet sich der Kläger gegen verschiedene tatsächliche Würdigungen des Finanzgerichts.

Fundstelle(n):
QAAAD-09867