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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 50128/04 EFG 2009 S. 629 Nr. 9

Gesetze: EStG § 9, EStG § 21 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, BGB § 426, BGB § 722, BGB § 743

Zurechnung disquotal getragener Aufwendungen einer GbR/Grundstücksgemeinschaft

Leitsatz

Eine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO ist dann gegeben, wenn die Vermietung durch eine BGB-Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB oder durch eine Miteigentümergemeinschaft, also eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB erfolgt. Die Einkünfte sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Gemeinschafter zu verteilen.

Eine anderweitige Einkünftebeteilung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn diese auch zwischen den Miteigentümern in Abweichung von der anteilsbezogenen Regelung in den §§ 743 Abs. 1, 748 BGB bzw. im Falle der Personengesellschaft von der Pro-Kopf-Regelung in § 722 Abs. 1 BGB schuldrechtlich vereinbart wird und die Vereinbarung einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 956 Nr. 15
EFG 2009 S. 629 Nr. 9
EStB 2009 S. 282 Nr. 8
HAAAD-09536

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 25.06.2008 - 1 K 50128/04

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