Der Anfechtungsgegner (der Duldungspflichtige) muss sich die Bestandskraft der Festsetzung des zu vollstreckenden Anspruchs
entgegenhalten lassen, soweit seine Duldungspflicht auf § 11 AnfG beruht. Mithin ist der Duldungspflichtige mit solchen Einwendungen
gegen die Anspruchsfestsetzung ausgeschlossen, die der Steuerpflichtige selbst hätte geltend machen können
Übertragen der Abgabenschuldner und ein Dritter ihre Miteigentumsanteile an einem Grundstück auf den Anfechtungsgegner, sodass
dieser Alleineigentümer des Grundstücks wird, umfasst die Anfechtung zwar das gesamte Grundstück, also auch den Miteigentumsanteil,
der nicht vom Abgabenschuldner stammt, der Anspruch auf Befriedigung ist aber auf den Teil des Versteigerungserlöses, der
dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte, beschränkt.
Zur Ausübung des Ermessens im Rahmen von § 191 AO.
Fundstelle(n): KAAAD-09522
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.12.2008 - 4 K 24/08
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