Einbringung mehrerer Grundstücke (von Alleineigentümer und GbR) in Gesamthand (KG)
Leitsatz
Wenn mehrere Grundstücke zugleich eingebracht werden und die Beteiligungsquote an der Gesamthand anschließend der wertmäßigen
Summe der jeweils eingebrachten Grundstücke entspricht, bleibt es gleichwohl nach §§ 5 und 6 GrEStG bei der grundstücksbezogenen
Beurteilung der Steuerbefreiung.
Möglich sind abweichende Vereinbarungen, inwieweit Grundstücke nur bestimmten Gesellschaftern oder den Gesellschaftern zu
besonderen Anteilen gehören sollen.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1072 Nr. 17 EFG 2009 S. 682 Nr. 9 FAAAD-09515
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 24.11.2008 - 3 K 25/08