Auflösungszeitpunkt einer rechtswidrig gebildeten Ansparabschreibung
Leitsatz
1. Bei von Anfang an fehlenden Voraussetzungen für die Ansparrücklage ist schon ihre Bildung nicht steuerlich anzuerkennen.
2. Bei von Anfang an fehlenden Voraussetzungen ist auch eine bestandskräftige Veranlagung für das Jahr der Rücklagenbildung
wieder zu ändern und die Rücklage von vornherein aufgrund der Korrekturvorschriften zu streichen.
3. Nur wenn kein Änderungstatbestand für die Jahre der Bildung und des Bestehens der Rücklage erfüllt ist, bleibt es bei der
Bestandskraft und die Rücklage ist am Ende des Rücklagezeitraums aufzulösen.
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