NWB Brennpunkt Erbschaftsteuerreform 2009
1. Aufl. 2009
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C. Reform des Bewertungsrechts 2009
I. Verfahrensrechtliche Grundlagen des neuen Bewertungsrechts
1. Gesondertes Feststellungsverfahren
Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG sind unter Hinweis auf § 179 AO gesondert festzustellen
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97 BewG),
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG,
der von anderen als den vorgenannten Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen (§ 63 BewG),
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) oder eine andere Feststellung i. S. d. § 151 BewG von Bedeutung sind.
Nach § 151 Abs. 5 Satz 1 BewG i. d. F. des JStG 2007 sind Grundbesitzwerte (gesondert) festzustellen, wenn sie für Zwecke der Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Tz. 72 Abs. 1 Satz 3 AE/JStG 2007 verweist in diesem Zusammenhang auf § 8 Abs. 2 GrEStG. Für Grunderwerbsteuerzwecke ist nach § 8 Abs. 2 GrEStG in bestimmten Fällen der Grundbesitzwert nach §§ 138 ff. BewG Bemessungsgrundlage. Die zuständige Grunderwerbsteuerstelle befindet bei der Veranlagung darüber, ob die Grunderwerbsteuer nach dem Grundbesitzwert zu bemessen und folglich eine gesonderte Feststellung erforderlich ist. Einschlä...