1. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eines Wahlvorschlages gemäß § 7 Abs. 2 WO liegt nur dann vor, wenn es der Vorsitzende des Wahlvorstandes unterlassen hat, eine sofortige Sitzung des Wahlvorstandes anzuberaumen, obwohl nach Einreichung eines fehlerhaften Wahlvorschlages bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ein ausreichender Zeitraum für die Prüfung des Wahlvorschlages, die Vorbereitung der Sitzung und die Ladung der Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verfügung gestanden hätte.
2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eines Wahlvorschlages führt dann nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl im Rahmen des § 19 Abs. 1 BetrVG, wenn in einer sofort einberufenen Sitzung des Wahlvorstandes keine Maßnahme mehr möglich gewesen oder getroffen worden wäre, die zu einer Behebung des festgestellten Mangels noch vor Ablauf der Einreichungsfrist geführt hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-09466
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LAG Nürnberg, Beschluss v. 13.02.2004 - 9 TaBV 24/03
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