1. Die Urlaubserteilung nach § 7 Abs. 1 u. 2 BUrlG erfordert, dass der Arbeitgeber hinreichend erkennbar macht, er befreie den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge freistellt und zusätzlich erklärt, dass dies unter Anrechnung noch offener Urlaubstage geschieht.
2. Die Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss nicht als unwiderruflich bezeichnet werden, da sie durch den Arbeitgeber nicht einseitig widerrufbar ist.
3. Die rechtswirksame Urlaubserteilung im Zeitraum der Kündigungsfrist scheitert nicht daran, dass der Freistellungszeitraum mehr Arbeitstage umfasst als noch offene Urlaubstage bestehen und nicht konkretisiert ist, für welche konkreten Arbeitstage Urlaub erteilt wird.
Tatbestand
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