Das Arbeitsgericht hatte einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage abgewiesen. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die einer urlaubsabwesenden geringfügig mit 8 Wochenstunden beschäftigten Arbeitnehmerin an einem Freitag um 15.40 Uhr in den Briefkasten geworfene Kündigung noch am selben Tag zugegangen ist. Die sofortige Beschwerde der Klägerin führte zur Aufhebung des Beschlusses, da die Klageerhebung wegen Zugangs des Kündigungsschreibens erst am Folgetag noch rechtzeitig war.
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