Gesetze: MTV Groß- und Außenhandel § 6 Nr. 3 S. 1; BGB § 613 a
Leitsatz
Die 12-monatige Kündigungsfrist des § 6 Nr. 3 S. 1 MTV Groß- und Außenhandel beinhaltet eine durch Betriebstreue und schlechtere Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigte Besserstellung und verstößt nicht gegen das AGG. Auch wenn ein Großhandelsunternehmen den Großhandel aufgibt, alle Großhandelsbetriebe und den dazugehörigen Overhead an ein Tochterunternehmen gemäß § 613 a BGB überträgt und nur noch als Holding fortbesteht, erfolgt die Kündigung gegenüber einem dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer nicht wegen einer Betriebsstilllegung.
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