1. Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Profifußballer können das Abwechslungsbedürfnis des Publikums und das Alter bzw. die zu erwartenden körperlichen Defizite des Spielers sein.
2. Bei der Beurteilung des Sachgrundes für eine Befristung sind die gesamten Umstände einschließlich der beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
3. Vereinbart ein 30-jähriger Fußballspieler mit einem Bundesligaclub eine Befristungsdauer von vier Jahren, so spricht für die Zulässigkeit der Befristung der dem Arbeitnehmer erwachsende Vorteil der Unkündbarkeit für die Dauer der Befristung, die Branchenüblichkeit von Befristungen und die Höhe der laufenden Vergütungen.
4. Hängt eine Vertragsverlängerung vom Einsatz des Spielers in einer bestimmten Zahl von "Pflichtspielen" ab und erreicht der Spieler nicht die Mindestzahl von Einsätzen, so handelt der sich auf die Vertragsbeendigung berufende Verein nicht treuwidrig, wenn sportliche Gründe für die unterbliebenen Einsätze vorliegen. Sind sportliche Gründe gegeben, ist es unschädlich, wenn daneben auch finanzielle Gründe (besonders hoher Vergütungsanspruch des Spielers) bestehen.
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