Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LAG Niedersachsen Urteil v. - 7 Sa 336/02

Gesetze: GG Art. 3; TzBfG § 4 Abs. 2

Leitsatz

1. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post), die zwischen befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern an einem bestimmten Stichtag differenziert, verstößt weder gegen Art 3 GG noch gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.

2. Ein Sachgrund für die differenzierende Regelung liegt darin, dass die Stichtagsregelung Teil eines tariflichen Gesamtpaketes ist, weshalb an die Systemgerechtigkeit dieser tarifvertraglichen Regelung keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.

3. Auch finanzielle Erwägungen können eine differenzierende Regelung rechtfertigen.

4. Es stellt keine willkürliche Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer dar, wenn die Tarifvertragsparteien an einem Stichtag befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit den Arbeitnehmern gleichstellt, die nach dem Stichtag ein Arbeitsverhältnis begründen.

5. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post) honoriert nicht die Betriebstreue in der Vergangenheit, sondern soll Anreiz für künftige Betriebstreue schaffen und einer Demotivation der Beschäftigten entgegenwirken.

6. Es widerspricht Sinn und Zweck einer Besitzstandsregelung, wenn der bisherige Besitzstand nicht als sachlicher Differenzierungsgrund anerkannt werden kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAD-09247

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LAG Niedersachsen, Urteil v. 09.01.2003 - 7 Sa 336/02

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen