1. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist ein gesetzlich begründeter arbeitsvertraglicher Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts, der Lohnersatzcharakter hat. Er stellt ein regelmäßiges Entgelt im Sinne des Tarifvertrages dar und ist deshalb bei der Berechnung des ergebnisbezogenen Entgelts zu berücksichtigen.
2. Der im Streit stehende Tarifvertrag enthält keinen Anhaltspunkte dafür, dass während der Zeiten des Mutterschutzes das regelmäßige Monatsentgelt zugrunde zu legen ist, das die Klägerin erhalten hätte, wenn sie nicht schwanger geworden wäre.
3. Eine Tarifregelung, nach der für eine Einmalzahlung mit Lohncharakter der tatsächlich gezahlte Lohn zugrunde zu legen ist, ist nicht willkürlich und damit gleichheitswidrig.
4. Diese tarifliche Regelung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Bei einer Vergütung, die auf einen Leistungsbeitrag des Arbeitnehmers und eine Beteiligung am Unternehmenserfolg abstellt, kann nicht beanstandet werden, dass die Tarifvertragsparteien maßgeblich auf das tatsächlich gezahlte Monatsentgelt und damit indirekt auf die erbrachte Arbeits-leistung unter Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen abstellen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): KAAAD-09227
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 14.07.2005 - 7 Sa 1257/04
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