1. Beruft sich ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag eine unbestimmte allgemeine Bezugnahmeklausel enthält, auf die Anwendbarkeit des Rationalisierungsschutzabkommens einer bestimmten Tarifbranche, dann muss er sich auch die im Manteltarifvertrag derselben Tarifbranche enthaltene Ausschlussfrist entgegenhalten lassen.
2. Ausschlussfristen für "gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfassen auch Ansprüche auf Wettbewerbsentschädigung.
3. Die Aufforderung, künftig Karenzentschädigung in bestimmter Höhe zu zahlen, stellt keine ausreichende Geltendmachung des jeweiligen monatlichen, erst später fälligen Zahlungsanspruches auf Karenzentschädigung dar. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der Arbeitnehmer entsprechend § 74c HGB monatlich anderweitigen Verdienst anrechnen lassen muss. Die Konstellation ist mit der Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen, die von der streitigen Wirksamkeit einer Kündigung abhängen, nicht vergleichbar, weil hinsichtlich des anderweitigen Verdienstes bei der Karenzentschädigung keine vergleichende Gesamtberechnung durchzuführen ist.
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