1. Haben die Parteien den Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbart, ist dies auch für die Berechnung der Wartezeit des § 1 KSchG maßgeblich. Der Einwand, das Arbeitsverhältnis habe bereits 9 Tage früher, hier: am 22. Oktober statt dem vereinbarten 1. November begonnen, muss zumindest dann erfolglos bleiben, wenn der Arbeitnehmer bis 31. Oktober noch in einem anderen Arbeitsverhältnis stand.
2. Hat der Unterzeichner des Kündigungsschreibens Einzelvertretungsvollmacht, schadet es nicht, wenn auf diesem Kündigungsschreiben die Namen der Mitgesellschafter mitaufgeführt sind, sie aber nicht auch mitunterzeichnet haben.